Gruppenreisen und Klassenfahrten Wien - Reiseangebote und Programmvorschläge für Gruppen und Vereine

Unterkünfte

  • Hostels (ÜF) ab 18 €
  • Hotels ab 23 €

Gruppenreisen Wien

  • Busreise 5 Tage ab 150 €
  • Flugreise 5 Tage ab 300 €

Schulfahrten Wien

  • Busreise 5 Tage ab 150 €
  • Flugreise 5 Tage ab 300 €

bis 9 Personen 

  • Einzelreisende, Paare, Familien
  • Kleingruppen bis 9 Personen

Stadtführungen in Wien für Gruppen - Liste der Stadtführer

(Themenorientierte) Stadtrundgänge und Stadtrundfahrten in Wien für Gruppenreisen und Klassenfahrten

 

Stadtführerinnen und Stadtführer sowie Reiseleiterinnen und Reiseleiter für Touren in Wien 

Verein der geprüften Wiener Fremdenführer

 

Preisbeispiele Vienna Guide Service 2017

Preis pro Halbtagsführung:

  1 - 25 Personen                             Euro 183,- inkl.20% Ust.  (netto Euro 152,5)

26 - 35 Personen                             Euro 198,- inkl.20% Ust.  (netto Euro 165,-)

36 - 50 Personen                             Euro 213,- inkl. 20% Ust. (netto Euro 177,5)

jede angefangene Überstunde    
Euro   62,-
 inkl. 20 % Ust.  (netto Euro   51,67), 1-25 Personen

Euro   65,- inkl. 20 % Ust.  (netto Euro   54,17), 26-35 Personen
Euro   71,- inkl. 20 % Ust.  (netto Euro   59,17), 36-50 Personen

 

 

Umsatzsteuer für Stadtführungen im EU-Ausland

Mit den nachfolgenden Hinweisen möchten wir auf die unterschiedliche Besteuerung hinweisen. Bei Fragen weden Sie sich bitte an die Geschäftführung / Buchhaltung Ihrer Organisation, Kirche oder Ihres Unternehmens bzw. an einen Steuerberater.

Kein Anspruch auf Vollständigkeit, Irrtum vorbehalten.  

 

Stadtführungen im Auftrag von Verbrauchern:

Ort der Leistung: Ort der Leistungserbringung, also der Ort der Stadtführung (z.B. Rom)

Folge: Der Stadtführer / Die Stadtführerin hat die Umsatzsteuer im Land der leistungserbringung anzumelden und zu entrichten. 

UStG § 3a (3) Nr 3 a: Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden:

a)kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, [...] 

https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3a.html

MwStSystRl Art 54: (1)  Als Ort einer Dienstleistung sowie der damit zusammenhängenden Dienstleistungen an einen Nichtsteuerpflichtigen betreffend Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen der Veranstalter solcher Tätigkeiten, gilt der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden. 

http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/251304_54/

 

Stadtführungen im Auftrag von Unternehmen im Sinne des UStG:

Ort der Leistung: Sitz des Leistungsempägers 

Folge: Umkehr der Steuerschuldnerschaft, Reverse Charge (Der leistungsempfänger hat z.B. in Deutschland die Steuer anzumelden und zu entrichten. 

 

UStG § 13 b: Leistungsempfänger als Steuerschuldner: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__13b.html

Das gilt auch dann, wenn er sonst als Kleinunternehmer im USR behandelt wird oder der Leistungserbringer im Ausland unter die Kleinunternehmer- oder eine vergleichbare Sonderreglung fällt.  Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 26.10.2010 (Rs. C-97/09) klargestellt, dass die Kleinunternehmerregelung nur für im Inland ansässige Steuerpflichtige gilt.  

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=78735&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuerechtes sind auch: 

  • (gemeinnützige) Vereine: Vereine, die im Rahemn eines Zweckbetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes Leistungen anbieten. (vgl. NWB Nr. 13 vom 21.03.15, Das Reverse Charge bei Nonprofit Organisationen, S 900 ff)
  • Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechtes: Bei Verwendung einer UStid oder Leistungsbezug für nicht hoheitliche Aufgaben. 

 

§ 3a (2) UStG

Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer sonstigen Leistung an eine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und bei einer sonstigen Leistung an eine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist; dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt sind. 

https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3a.html

 

Art 44 MwStSystRl

Als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, gilt der Ort, an dem dieser Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Werden diese Dienstleistungen jedoch an eine feste Niederlassung des Steuerpflichtigen, die an einem anderen Ort als dem des Sitzes seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gelegen ist, erbracht, so gilt als Ort dieser Dienstleistungen der Sitz der festen Niederlassung. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung gilt als Ort der Dienstleistung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des steuerpflichtigen Dienstleistungsempfängers. 

http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/251304_44/

 

Weitere Erläuterungen:

BMF Schreiben vom 04.09.2009, Umsatzsteuer, Ort der sonstigen Leistung nach §§ 3a, 3 b und 3 e UStG ab 01.10.2010, RN 14 ff https://www.hk24.de/blob/hhihk24/produktmarken/beratung-service/recht_und_steuern/steuerrecht/downloads/1158258/566c80311afebda86834b23c3c2914af/BMF-Schreiben_Ort_der_sonstigen_Leistung_vom_4_9-data.pdf

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 30.8.2010 - S 7117 - 65 - St 171: http://hochschulbesteuerung.de/2016/08/01/ofd-niedersachsen-verfuegung-vom-30-8-2010-s-7117-65-st-171/

"Reverse Charge bei Miniunternehmen" in SRTour 12/2011 Seite 8 ff: https://www.SRTourdigital.de/SRTour.12.2011.008

 

Programmvorschläge

Programmm in Wien

  • Stadtführungen als Stadtrundgang oder Stadtrundfahrt
  • eigene Besichtigungen
  • organisierte Führungen
  • Betriebsbesichtigung oder Informationgespräch
  • Stadterkundungsspiel oder Rallye
  • Seminare und Tagungen
  • Sport und Erlebnispädagogik
  • Soziales und Interkulturelles Lernen
  • ...

für Ihre Gruppe  ...

  • Gruppenreise
  • Studienreise
  • Klassenfahrt / Schulfahrt
  • Abschlussfahrt / Abifahrt
  • Oberstufen-Studienfahrt bzw. Kursfahrt
  • Gruppenfahrt
  • Betriebsausflug
  • Vereinsausflug
  • Jugendgruppenreise, Jugendfreizeit
  • ...